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   LAG Berlin, 14.02.1997 - 6 Sa 138/96   

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LAG Berlin, 14.02.1997 - 6 Sa 138/96 (https://dejure.org/1997,14247)
LAG Berlin, Entscheidung vom 14.02.1997 - 6 Sa 138/96 (https://dejure.org/1997,14247)
LAG Berlin, Entscheidung vom 14. Februar 1997 - 6 Sa 138/96 (https://dejure.org/1997,14247)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer Befristungsabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer; Entbehrlichkeit eines sachlichen Grundes für die nachträgliche Befristung eines bislang unstreitig unbefristeten Arbeitsverhältnisses; Möglichkeit des Arbeitnehmers zur Ablehnung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 1998, 4
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 25.04.1996 - 2 AZR 609/95

    Änderungskündigung zur nachträglichen Befristung eines unbefristeten

    Auszug aus LAG Berlin, 14.02.1997 - 6 Sa 138/96
    Während ein Arbeitnehmer, der dieses Angebot vorbehaltlos angenommen hat, auch nach der gesetzlichen Neuregelung in § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG noch innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Vertragszeit die Unwirksamkeit der Befristung mangels eines sachlichen Grundes geltend machen könnte, wäre sein Kollege, der sich erst nach Ausspruch der Änderungskündigung zur Annahme des damit verbundenen Befristungsangebots, wenn auch nur unter Vorbehalt, bereit erklärt hat, gemäß §§ 2, 4 Satz 2 KSchG gehalten, innerhalb von drei Wochen Änderungsschutzklage zu erheben, andernfalls sein Vorbehalt gemäß § 7 Hs. 2 KSchG erlöschte und er eine Unwirksamkeit der Änderung wegen Sozialwidrigkeit, die auch bei Fehlen eines sachlichen Grundes für die nachträgliche Befristung anzunehmen wäre (dazu BAG, Urteil vom 25.4.1996 - 2 AZR 609/95 - AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 78 zu II 1 b der Gründe), nicht mehr geltend machen könnte (vgl. KR/Rost, 4. Aufl., 1996, § 7 KSchG R 12).

    Denn diese Qualifikationsstellen sind ihrer gesetzlichen Bestimmung entsprechend ohnehin nur für befristete Beschäftigungen vorgesehen (vgl. §§ 105 ff. BerlHG), und ihre an sich stellenplanwidrige Inanspruchnahme für bereits qualifizierte Wissenschaftler wie die als habilitiert anerkannte Klägerin kam gemäß der gesetzlichen Ermächtigung der Beklagten in§ 4 Satz 1 HPersÜG vom 11. Juni 1992 (GVBl. S. 191) nur für längstens fünf Jahre in Betracht (vgl. BAG, Urteil vom 25.4.1996, a.a.O., zu II 2 b der Gründe).

    Abgesehen davon, daß eine solche lediglich befristete Weiterbeschäftigung schon nicht von ihrem Rechtsschutzbegehren gedeckt war, ließ sich eine Professorenstelle deshalb auch nicht zur Grundlage für eine zumindest befristete Weiterbeschäftigung machen, weil es sich dabei um eine Beförderungsstelle gehandelt hätte (vgl. BAG, Urteil vom 25.4.1996, a.a.O., zu II 1 c a.E. und 2 a a.E. der Gründe).

  • BAG, 24.01.1996 - 7 AZR 496/95

    Nachträgliche Befristung eines unbefristeten Arbeitsvertrages

    Auszug aus LAG Berlin, 14.02.1997 - 6 Sa 138/96
    Zur Entbehrlichkeit eines sachlichen Grundes für die nachträgliche Befristung eines bislang unstreitig unbefristeten Arbeitsverhältnisses (gegen BAG, Urteil vom 24.1.1996 - 7 AZR 496/95 - AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 179).

    Soweit das Bundesarbeitsgericht in seinem diese Entscheidung aufhebenden Urteil vom 24. Januar 1996 (7 AZR 496/95 - AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 179) zum gegenteiligen Ergebnis gelangt ist, hat es außer acht gelassen, daß der mit einem Befristungsangebot konfrontierte Arbeitnehmer die Möglichkeit besitzt, dieses Angebot abzulehnen und den Arbeitgeber damit auf den Weg einer Änderungskündigung zu verweisen oder es sogleich unter dem Vorbehalt einer sozialen Rechtfertigung und - damit unausgesprochen auch - der Bedingung des Ausspruchs einer entsprechenden Kündigung anzunehmen (dazu BAG, Urteil vom 27.9.1984 - 2 AZR 62/83 - BAGE 47, 26 = AP § 2 KSchG 1969 Nr. 8 zu B II 3 c, cc der Gründe).

  • BAG, 27.09.1984 - 2 AZR 62/83

    Vorrang der Änderungskündigung vor Beendigungskündigung

    Auszug aus LAG Berlin, 14.02.1997 - 6 Sa 138/96
    Soweit das Bundesarbeitsgericht in seinem diese Entscheidung aufhebenden Urteil vom 24. Januar 1996 (7 AZR 496/95 - AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 179) zum gegenteiligen Ergebnis gelangt ist, hat es außer acht gelassen, daß der mit einem Befristungsangebot konfrontierte Arbeitnehmer die Möglichkeit besitzt, dieses Angebot abzulehnen und den Arbeitgeber damit auf den Weg einer Änderungskündigung zu verweisen oder es sogleich unter dem Vorbehalt einer sozialen Rechtfertigung und - damit unausgesprochen auch - der Bedingung des Ausspruchs einer entsprechenden Kündigung anzunehmen (dazu BAG, Urteil vom 27.9.1984 - 2 AZR 62/83 - BAGE 47, 26 = AP § 2 KSchG 1969 Nr. 8 zu B II 3 c, cc der Gründe).
  • BAG, 26.08.1988 - 7 AZR 101/88

    Befristeter Arbeitsvertrag - Dauer der Befristung

    Auszug aus LAG Berlin, 14.02.1997 - 6 Sa 138/96
    Dies ist vielmehr erst dann der Fall, wenn eine dem Befristungsgrund entsprechende Mitarbeit des Arbeitnehmers nicht mehr möglich erscheint (BAG, Urteil vom 26.8.1988 - 7 AZR 101/88 - BAGE 59, 265 = AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 124 zu III der Gründe), was vorliegend auch von der Klägerin selbst nicht behauptet worden ist.
  • BAG, 05.02.1971 - 3 AZR 28/70

    Betriebliche Übung - Bindende Wirkung - Verpflichtungswille - Betriebliche

    Auszug aus LAG Berlin, 14.02.1997 - 6 Sa 138/96
    Entsprechendes gilt für die Frage, ob eine Äußerung überhaupt eine Willenserklärung darstellt (vgl. BAG, Urteil vom 5.2.1971 - 3 AZR 28/70 - BAGE 23, 213 = AP § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 10 zu I 2 b der Gründe).
  • LAG Berlin, 12.05.1995 - 6 Sa 17/95

    Arbeitsverhältnis: nachträgliche Befristung

    Auszug aus LAG Berlin, 14.02.1997 - 6 Sa 138/96
    Wie die Kammer bereits im Urteil vom 12. Mai 1995 (6 Sa 17/95 - LAGE § 620 BGB Nr. 39) näher ausgeführt hat, treffen die Gründe für eine Befristungskontrolle im Falle der nachträglichen Befristung eines bislang unstreitig unbefristeten Arbeitsverhältnisses schon nicht zu (zu 2.2.1.1.1 der Gründe).
  • LAG Berlin, 31.10.1995 - 12 Sa 78/95

    Arbeitsverhältnis: Befristung - Veränderung der Hochschulstruktur im

    Auszug aus LAG Berlin, 14.02.1997 - 6 Sa 138/96
    Daß die Beklagte nicht den vollen Zeitraum von fünf Jahren ausgeschöpft hatte, wäre auch unter Zugrundelegung der Darstellung der Klägerin unschädlich, weil angesichts der gesetzlichen Zweckbestimmung einer Qualifikationsstelle nicht auf das Fehlen des Befristungsgrundes hätte geschlossen werden können (vgl. LAG Berlin, Urteil vom 21.10.1995 - 12 Sa 78/95 - ZTR 1996, 228 zu 2.2.5.1).
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